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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MATURE SECURE CONSULTING e.U.


1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Mature Secure Consulting e.U. (im Folgenden "Auftragnehmer") gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.

1.2 Diese AGB sind primär für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern bestimmt. Soweit ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) geschlossen wird, gelten zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen uneingeschränkt; entgegenstehende Regelungen dieser AGB sind insoweit nicht anzuwenden.

1.3 Die AGB gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen, sofern ihre Geltung wirksam vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Unternehmern soll eine zulässige Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Umfang des Auftrages / Leistungserbringung / Stellvertretung

2.1 Art, Inhalt, Umfang, Termine und allfällige Leistungsgrenzen des konkreten Auftrages ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag oder einer sonstigen schriftlich dokumentierten Vereinbarung.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter oder Dritte heranzuziehen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht dadurch kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem beigezogenen Dritten.

2.3 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages externe Fachkräfte oder Kooperationspartner erstmals nachweislich vermittelt oder zugänglich macht, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese während des Vertragsverhältnisses und für zwölf Monate danach nicht gezielt zur Umgehung des Auftragnehmers mit unmittelbar gleichartigen Leistungen zu beauftragen. Dies gilt nicht für bereits zuvor bestehende Geschäftsbeziehungen, allgemein zugängliche Ausschreibungen oder Kontakte, die unabhängig vom Auftragnehmer zustande gekommen sind.

2.4 Beratungs-, Audit-, Evaluierungs- und Unterstützungsleistungen stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen oder zertifizierungsbezogenen Erfolg dar, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Insbesondere kann die Entscheidung einer Behörde, Zertifizierungsstelle oder sonstigen unabhängigen Stelle nicht vorweggenommen werden.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber schafft die organisatorischen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße und möglichst ungestörte Leistungserbringung erforderlich sind.

3.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und richtig alle Unterlagen, Informationen, Zugänge und Auskünfte zur Verfügung, die für den Auftrag erforderlich oder erkennbar zweckmäßig sind. Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Leistungserbringung bekannt werden.

3.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über einschlägige frühere oder laufende Beratungen, behördliche Verfahren, Auflagen, Bescheide, Prüfberichte, Auditergebnisse und sonstige für den Auftrag relevante Rahmenbedingungen, soweit diese für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.

3.4 Soweit erforderlich, sorgt der Auftraggeber dafür, dass Mitarbeiter:innen, Belegschaftsorgane und sonstige betroffene Personen rechtzeitig über die Tätigkeit des Auftragnehmers informiert werden und notwendige Zutritts-, Mitwirkungs- und Auskunftsmöglichkeiten bestehen.

3.5 Die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen, die Umsetzung empfohlener Maßnahmen sowie die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und betrieblicher Pflichten verbleibt beim Auftraggeber, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen oder ausdrücklich eine andere Verantwortung übernommen wurde. Leistungen des Auftragnehmers ersetzen keine Rechtsberatung oder behördliche Genehmigung.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und dazu, Interessenkonflikte, die die ordnungsgemäße Auftragserfüllung beeinträchtigen können, unverzüglich offenzulegen.

4.2 Die Vertragsparteien treffen angemessene Vorkehrungen, um die fachliche Unabhängigkeit beigezogener Mitarbeiter und Dritter zu wahren.

5. Berichterstattung / Dokumentation

5.1 Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber entsprechend Art und Umfang des Auftrages über den Arbeitsfortschritt. Form und Umfang der Dokumentation richten sich nach der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

5.2 Soweit ein Schlussbericht vereinbart ist, wird dieser innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der zugrunde liegenden Leistung übermittelt. Die Frist richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Eine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit besteht nur, soweit dies aus der Natur des Auftrages, aus Sicherheitsvorgaben oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung folgt.

6. Schutz des geistigen Eigentums / Nutzungsrechte

6.1 Urheber- und sonstige Immaterialgüterrechte an vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen - insbesondere Angeboten, Berichten, Analysen, Konzepten, Auditunterlagen, Vorlagen, Organisationsplänen, Präsentationen, Berechnungen und Zeichnungen - verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

6.2 Der Auftraggeber erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Verwertung für Dritte ist nur zulässig, soweit dies vom Vertragszweck umfasst, gesetzlich erforderlich oder vom Auftragnehmer in Textform genehmigt ist.

6.3 Eine vom Auftraggeber veranlasste Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks begründet keine Verantwortung des Auftragnehmers für daraus entstehende Folgen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, bleiben unberührt.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer behebt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachweisliche Mängel seiner Leistung in angemessener Frist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, soweit dies rechtlich zulässig und sachlich möglich ist.

7.2 Bei Verträgen zwischen Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, auf sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung verkürzt. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7.3 Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil eine Behörde, Zertifizierungsstelle oder sonstige unabhängige Stelle eine fachliche Bewertung, Empfehlung oder Dokumentation anders beurteilt, sofern die Leistung des Auftragnehmers dem vereinbarten Leistungsumfang und dem zum Leistungszeitpunkt maßgeblichen fachlichen Standard entsprach.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden sowie sonstige Fälle, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist, bleibt unberührt.

8.2 Soweit gesetzlich zulässig, sind gegenüber Unternehmern Schadenersatzansprüche binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.

8.3 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt. Eine in AGB unzulässige Verlagerung gesetzlicher Beweislasten ist nicht beabsichtigt.

8.4 Soweit ein Schaden auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Auftraggebers, auf einer vom Auftraggeber abweichend von der Empfehlung vorgenommenen Umsetzung oder auf eigenständigen Entscheidungen Dritter beruht, haftet der Auftragnehmer nur im Umfang seines eigenen zurechenbaren Verschuldens.

8.5 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

9. Geheimhaltung / Datenschutz / Informationssicherheit

9.1 Der Auftragnehmer behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden, als vertraulich erkennbaren geschäftlichen und betrieblichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen und nicht öffentliche Unternehmensdaten, vertraulich.

9.2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sie gilt nicht, soweit Informationen allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, vom Auftraggeber zur Offenlegung freigegeben wurden oder eine gesetzliche bzw. behördliche Offenlegungspflicht besteht.

9.3 Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und beigezogene Dritte werden im erforderlichen Umfang auf Vertraulichkeit verpflichtet.

9.4 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz, verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, ist erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

9.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet und an den Auftragnehmer übermittelt werden dürfen. Eine Einwilligung ist nur einzuholen, wenn sie im konkreten Fall die erforderliche Rechtsgrundlage darstellt.

10. Honorar / Zahlungsbedingungen

10.1 Das Honorar richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Leistungsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechnungslegung fällig.

10.2 Rechnungen werden mit den gesetzlich erforderlichen Rechnungsmerkmalen ausgestellt.

10.3 Vereinbarte oder erforderliche Barauslagen, Spesen, Reise- und Nächtigungskosten sowie sonstige Nebenkosten sind, soweit nicht im vereinbarten Honorar enthalten, zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, oder aufgrund einer vom Auftragnehmer berechtigt erklärten vorzeitigen Vertragsbeendigung, bleiben die gesetzlichen Entgeltansprüche, insbesondere unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs, unberührt.

10.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Gesetzliche Verzugszinsen und sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

11. Elektronische Kommunikation und Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Angebote, Auftragsunterlagen, Berichte und Rechnungen elektronisch zu übermitteln, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

11.2 Die Vertragsparteien haben Änderungen ihrer für die Vertragsabwicklung maßgeblichen Kontakt- und Rechnungsdaten unverzüglich bekannt zu geben.

12. Dauer und vorzeitige Beendigung

12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern keine laufende oder abweichende Vertragsdauer vereinbart wurde.

12.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegender oder trotz angemessener Nachfrist fortgesetzter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

12.3 Gesetzliche insolvenzrechtliche Beschränkungen von Kündigungs- oder Auflösungsrechten bleiben unberührt.

13. Schlussbestimmungen / Recht / Gerichtsstand

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

13.2 Auf Vertragsverhältnisse mit Unternehmern ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und - soweit anwendbar - des UN-Kaufrechts anzuwenden.

13.3 Bei Verträgen mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers und für Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstands- und Rechtswahlbestimmungen.

14. Mediation

14.1 Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine außergerichtliche Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) vereinbaren. Die Durchführung einer Mediation bedarf einer gesonderten Einigung über Person des Mediators, Ablauf und Kosten.

14.2 Die Mediation hemmt oder unterbricht gesetzliche Fristen nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder wirksam vereinbart ist. Das Recht auf die Einleitung gerichtlicher Schritte, insbesondere zur Wahrung von Fristen oder zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes, bleibt unberührt.

Stand: August 2026 | Version 03